Kamin- und Kachelöfen, die mit Holz beheizt werden, verbreiten wohlige Wärme und Gemütlichkeit. Sie sind allerdings auch eine bedeutende Quelle für Feinstaub und andere Schadstoffe wie bestimmte Kohlenwasserstoffe. Bis zum Ende dieses Jahres müssen sie deshalb entweder mit Feinstaubfiltern nachgerüstet oder stillgelegt werden oder anhand einer Prüfbescheinigung nachweisen, dass sie die strengen Schadstoffauflagen erfüllen.
Die Höhe der Feinstaubemissionen von Kamin- und Kachelöfen hängt von Faktoren ab wie Art, Alter und Wartungszustand der Anlage, Art der Befeuerung und Qualität des genutzten Holzes. In Deutschland gibt es (Stand 2018) laut Umweltbundesamt rund 13 Millionen Gasheizkessel, 5,4 Millionen Ölheizkessel sowie eine Million Heizkessel für feste Brennstoffe, die ein ganzes Haus oder die komplette Wohnung mit Wärme versorgen. Hinzu kommen etwa 11,3 Millionen sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamin-, Kachel- und Pelletöfen. Angesichts steigender Öl- und Gaspreise erfreuen sich Letztere jedoch immer größerer Beliebtheit. Mit der Folge, dass dadurch auch die Emissionen von Staub- und Feinstaub weiter zunehmen. 97 % des Gesamtstaubs aus Kaminen und Öfen besteht aus gesundheitsgefährdendem Feinstaub. Hauptverursacher sind ältere Anlagen, die bei gleichem Brennstoffeinsatz um ein Vielfaches höhere Emissionen verursachen als moderne Anlagen.
Aus diesem Grund hat die Bundesregierung 2018 die erste Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BIm SchV) für Einzelraumfeuerungsanlagen von 2010 novelliert. Durch Vorgaben zu neuen Anlagengenerationen, Sanierungsregelungen und -fristen für bestehende Anlagen sowie anspruchsvollen Mindestwirkungsgraden soll die Stufe 2 der BImSchV für Kaminöfen die Feinstaub- und Schadstoffemissionen weiter verringern. Stichtag für die Filterpflicht und drohende Zwangsstillegung ist der 31.12.2024.
Ab 2025 gelten folgende Grenzwerte für Kaminöfen, die zwischen dem 01. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden: Fortan dürfen sie maximal 4,0 Gramm Kohlenmonoxid sowie höchstens 0,15 Gramm Feinstaub je Kubikmeter Abgas emittieren. Kaminöfen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, müssen bis Ende 2024 entweder mit Filtern nachgerüstet oder stillgelegt werden. Kaminöfen, die nach 2010 auf den Markt gekommen sind, erfüllen in der Regel die strengeren Vorgaben der novellierten BImSchV-Kaminofen-Verordnung. Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte ist jedoch auch hier notwendig und muss dem Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau vorgelegt werden. Bei vielen Öfen weist ein Schild an der Anlage diese Typenprüfung nach. Alternativ kann man beim Hersteller eine Typenbescheinigung anfordern, die die Einhaltung der neuen Grenzwerte bestätigt, oder den zuständigen Schornsteinfeger um eine Einzelmessung bitten. Alle Anlagen, die diese Anforderungen erfüllen, können zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden. Im Rahmen der allgemeinen Feuerstättenschau überprüft der Schornsteinfeger allerdings alle drei bis vier Jahre, ob die Anforderungen weiterhin erfüllt werden und die Qualität des eingesetzten Brennstoffs den Vorgaben entspricht.