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Angaben gemäß § 5 TMG:

Verlag Focus Rostfrei GmbH
Thyssenstr. 123
46535 Dinslaken

Vertreten durch:

Rüdiger Beckmann

Kontakt

Telefon: +49 (0)2801/9826-0
Telefax: +49 (0)2801/9826-11
E-Mail: info@focus-rostfrei.com

Registereintrag

Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Amtsgericht Duisburg
Registernummer: HRB 34793

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE 811829733

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV

Rüdiger Beckmann
Thyssenstr. 123
46535 Dinslaken

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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
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Quelle: eRecht24

Allgemeine Teilnahmebedingungen am Gemeinschaftsstand der Verlag Focus Rostfrei GmbH

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für die Überlassung/ Vermietung des in Anlage zum Vertrag bezeichneten Bereichs des Gemeinschaftsstandes von der Verlag Focus Rostfrei GmbH (im Folgenden „Veranstalter“).
Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn der Veranstalter sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

2. Standzuteilung

Die Standzuteilung auf dem Gemeinschaftsstand erfolgt durch den Veranstalter nach inhaltlichen Gesichtspunkten, die durch das Veranstaltungsthema vorgegeben sind. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist dabei für die Standzuteilung nicht maßgebend. Besondere Wünsche des Vertragspartners werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines Standbereiches. Außerdem ist der Veranstalter berechtigt, eine Änderung der Lage und Größe eines Standes unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Vertragspartners vorzunehmen, sofern behördliche Auflagen oder Auflagen der Messe dies erforderlich machen.

3. Standbetreuung / Bewerbung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Bereich auf dem Gemeinschaftsstand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit sachkundigem Personal zu besetzen. Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten, oder von Lichtbildgeräten sowie der Einsatz sonstiger akustischer, visueller und/oder Funkwellen ausstrahlender Geräte (insbesondere WLAN- oder Mobilfunk-Access Points, Richtfunk etc.), auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe- /Ausstellungsbetriebes durch die Messe selbst oder den Veranstalter eingeschränkt oder untersagt werden.

4. Aufgabe des Standes

Der Erfolg des Gemeinschaftsstandes hängt u.a. davon ab, dass alle Aussteller während der gesamten Dauer der Veranstaltung den Betrieb ihres Bereiches aufrechterhalten. Daher ist es dem Vertragspartner untersagt, seinen Teil des Gemeinschaftsstandes vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise zu räumen. Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Vertragspartner gegenüber dem Veranstalter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der Standmiete.

5. Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasseranschluss

Soweit der Vertragspartner weitere als die vorgegebenen Versorgungsanschlüsse wünscht, sind sie rechtzeitig beim Veranstalter auf Kosten des Vertragspartners zu bestellen. Anschlüsse und Geräte müssen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und können widrigenfalls auf Kosten des Veranstalters von der Veranstaltung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Vertragspartner haftet ohne Beschränkung für alle Schäden, die durch die Benutzung nicht gemeldeter Anschlüsse oder nicht vom Veranstalter beauftragter Installateure hervorgerufen werden. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Gas-, Wasser- oder Stromversorgung, soweit sie nicht auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

6. Untervermietung

Eine vollständige oder teilweise Untervermietung des Bereiches des Gemeinschaftsstandes sowie das Anbieten von Waren und Dienstleistungen Dritter bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Bei nicht genehmigter Untervermietung, sonstiger Überlassung von Standflächen an Dritte bzw. ungenehmigten Anbieten oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet sich der Vertragspartner, den störenden Zustand unverzüglich nach Aufforderung zu beseitigen. Der Vertragspartner hat in diesem Fall außerdem eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Standmiete zu bezahlen. Bei nicht genehmigter Untervermietung bzw. Weitergabe an Dritte sind, sofern der Veranstalter nicht Räumung des Standes durch den Untermieter verlangt, sind vom Vertragspartner 50 Prozent der Standmiete zusätzlich zu entrichten.

7. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die geleistete Zahlung ist Voraussetzung für die Messeteilnahme. Bei nachträglicher Änderung der Rechnungsanschrift wird eine Aufwandspauschale ab der zweiten Änderung in Höhe von 15,00 € fällig.

8. Verzug / Verzugszinsen / Rücktritt

Verzugszinsen werden für Entgeltforderungen mit 9 Prozentpunkten und im Übrigen mit 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz gem. § 288 BGB berechnet. Falls der Veranstalter einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Dem Vertragspartner bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Vertragspartner kann sich außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nur mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters vom Vertrag lösen. Der Veranstalter kann die Erteilung der Zustimmung davon abhängig machen, ob der gemietete Standbereich anderweitig vermietet werden kann. Die erfolgte Neuvermietung gilt dabei als Erteilung der Zustimmung, der (Erst-) Vertragspartner hat jedoch die Differenz zwischen der mit ihm vereinbarten und der durch die Neuvermietung erzielten Miete sowie die beim Veranstalter aufgrund der Neuvermietung entstandenen Kosten zu tragen. Tritt der Vertragspartner unberechtigt von einem Vertrag zurück, so kann der Veranstalter unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, mindestens 30 Prozent der Miete für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dieser Prozentsatz erhöht sich, je nachdem wie kurz vor der Veranstaltung der Aussteller zurücktritt, auf bis zu 100 Prozent bei einem Rücktritt kurz vor der Veranstaltung. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten, während dem Veranstalter die Möglichkeit unbenommen bleibt, einen höheren Schaden geltend zu machen. Der Veranstalter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Vertragspartner, trotz zweifacher Mahnung, offen stehende Rechnungsbeträge nicht bezahlt. In diesem Fall bleibt der Vertragspartner zur Zahlung der Standmiete verpflichtet.

9. Haftung

Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie seine Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf die der Vertragspartners vertrauen darf. Bei schuldhaftem Verstoß gegen solche wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung jedoch der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit der Veranstalter ausnahmsweise eine Garantie übernommen hat. Der Veranstalter übernimmt insbesondere – vorbehaltlich der Fälle, in denen eine Haftung nach diesen Regelungen in diesem Absatz besteht – keine Haftung für Schäden an Ausstellungsgegenständen und Standausrüstungen und keine Gewähr für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel und sonstigen Materialien. Der Vertragspartner haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere haftet er für sämtliche von ihm und/oder seinen gesetzlichen Vertretern/ Erfüllungsgehilfen verursachten Sach- und Personenschäden an den ihm zur Verfügung gestellten Ausstellungsflächen sowie der gesamten weiteren von ihm und/oder seinen gesetzlichen Vertretern/ Erfüllungsgehilfen mitbenutzten und angemieteten Flächen und Gegenständen am Veranstaltungsort.

10. Änderungen / Höhere Gewalt

Ist der Veranstalter infolge höherer Gewalt oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere durch Absage der Veranstaltung durch die Messe, gezwungen, den Gemeinschaftsstand oder Teile davon vorübergehend oder auf Dauer zu räumen, oder wird die Veranstaltung infolge höherer Gewalt oder durch die Messe verschoben, verkürzt, verlängert oder abgesagt, so kann der Vertragspartner hieraus keine Rechte, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Veranstalter herleiten.

11. Foto- und Filmaufnahmen

Auf und um den Gemeinschaftsstand werden Foto- und Filmaufnahmen (zusammen: “Bildaufnahmen”) erstellt und dem Veranstalter im Rahmen von Berichten über Ausstellungen und Messen verbreitet und öffentlich wiedergegeben, insbesondere auf der Website, der Facebook-Seite und sonstigen Online-Medien sowie in Druckwerken, insbesondere der Zeitschrift „Focus Rostfrei“. Zu diesem Zweck werden die Bildaufnahmen in Datenbanken aufgenommen und archiviert. Der Vertragspartner erkennt die Nutzung der Bildaufnahmen durch den Veranstalter in diesem Umfang an und stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, sofern sie auf den Bildaufnahmen abgebildet sind, in diese Nutzung einwilligen. Der Vertragspartner kann gegen diese Nutzung widersprechen.

12. Hausordnung

In allen Hallen, Räumen und auf den Freiflächen gilt die Hausordnung der jeweiligen Messe. Der Vertragspartner hat für die Umsetzung und Einhaltung der Hausordnung gegenüber seinen Besuchern, Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu sorgen. Dem Veranstalter und den von ihm beauftragten Personen steht weiterhin neben dem Vertragspartner das Hausrecht gegenüber allen Personen zu, die sich auf dem Gemeinschaftsstand aufhalten. Den von dem Veranstalter beauftragten Personen ist, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts jederzeit und unverzüglich freier Zugang zu den Bereichen des Gemeinschaftsstands zu gewähren.

13. Datenschutz und Vertraulichkeit

Der Veranstalter verarbeitet die personenbezogenen Daten der für den Vertragspartner handelnden natürlichen Personen nach der DSGVO und des BDSG. Der Vertragspartner verpflichtet sich, über die geheimhaltungsbedürftigen Inhalte des vorliegenden Vertrages (insbesondere die finanziellen Regelungen oder besondere Vereinbarungen) Stillschweigen auch über das Ende des Vertrages hinaus zu bewahren. Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Inhalte, deren Weitergabe an Dritte zur Durchführung des vorliegenden Vertrages erforderlich ist.

14. Gerichtsstand und Rechtswahl

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Kleve. Die Beziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Konfliktrechts und des UN-Kaufrechts.